Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
3. WOMitbestG§ 26 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/26#abs-1 (1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/26#abs-2 (2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 13 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/26#abs-3 (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/26#abs-4 (4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/26#abs-5 (5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
Änderungsverlauf
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26.08.2015 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2015 (BGBl. I 1443)
BGBl. 2015 I S. 1443
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